Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Leistungen der Fotografin
1.1. Die Fotografin erbringt folgende Leistungen:
• Vorbesprechung mit Auftraggeber über dessen Vorstellungen und Ziele
• Durchführung des Fotoshootings (Dauer und Ort wird vorher vereinbart)
• innerhalb von 2 Wochen nach dem Shooting Lieferung der Bilder, von der Fotografin ausgewählte und professionell bearbeitete Fotografien auf einem Datenträger oder per Online-Übertragung.
1.2. Ungeachtet der erforderlichen Abstimmung mit dem Auftraggeber besteht für die Fotografin bei der Anfertigung der Fotografien künstlerische Gestaltungsfreiheit.
2. Rechtseinräumungen
2.1. An den Fotografien, die die Fotografin gemäß Ziffer 1.1 dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, räumt sie dem Auftraggeber ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung auf der eigenen Webseite und in den eigenen sozialen Medien des Unternehmen (z.B. Facebook, Instagram, Twitter etc.) sowie ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für eigene Werbematerialien (Print), wie z.B. Flyer, Unternehmenskataloge, Broschüren etc. sowie eigene Werbeanzeigen in Medien, z.B. Magazinen, Zeitungen etc..
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fotografien für weitere, insbesondere für kommerzielle Zwecke, ohne schriftliche Einverständniserklärung der Fotografin weder vom Auftraggeber selbst genutzt noch an Dritte zu solchen Zwecken weitergegeben werden dürfen. Hierzu gehören auch redaktionelle Berichte in nicht-eigenen Medien des Auftragsgebers (z.B. Unternehmensporträts in einem Magazin o.ä.); hierfür sowie jede über die in Absatz 1 vereinbarte hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin sowie einer weiteren Vergütung.
2.2. Das Recht, die Fotografien zu bearbeiten und umzugestalten, verbleibt bei der Fotografin. Eine Weitergabe der Fotografien sowie die Weiterübertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2.3. Der Auftraggeber räumt der Fotografin hinsichtlich der Fotografien das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die aufgenommenen Fotografien/die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Fotografien für ihr Portfolio zu Referenzzwecken sowie für folgende Zwecke, auch kommerziell, zu nutzen:
- Eigene Website, Social Media Kanäle
Die Fotografin verpflichtet sich, Wünsche der Auftraggeber, bestimmte Bilder zu nutzen oder nicht zu nutzen zu berücksichtigen.
2.4. Die Fotografin ist berechtigt, die Fotografien zu bearbeiten und an Dritte zur Nutzung im o.g. Umfang weiter zu übertragen.
2.5. Die Fotografin verpflichtet sich, die Fotografien nicht in pornografischer sowie einer für den Auftraggeber oder die Fotografin abwertenden bzw. rufschädigenden Art und Weise zu verändern, zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zu nutzen.
2.6. Die Fotografin wird bei Veröffentlichungen Dritten keinerlei Auskunft über die Namen des Auftraggebers und der auf den Fotografien zu sehenden Personen erteilen. Etwaige Ausnahmen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden, wobei eine Zustimmung per eMail ausreichend ist.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber wird die Fotografin, wo dies möglich üblich ist, als Urheberin der Fotografien benennen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung auf der eigenen Webseite und in den eigenen sozialen Medien des Unternehmen (z.B. Facebook, Instagram, Twitter etc.) sowie in eigenen Werbematerialien (Print), wie z.B. Flyer, Unternehmenskataloge, Broschüren etc. sowie eigenen Werbeanzeigen in Medien, z.B. Magazinen, Zeitungen etc. des Auftraggebers.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fotografien nach deren Übermittlung zu prüfen und selbständig zu speichern und aufzubewahren. Die Fotografin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie die Fotografien nach Übergabe nicht speichern wird, mit Ausnahme der Fotografien, die sie nach Ziffer 2.3 dieser Vereinbarung selbst nutzen darf.
4. Vergütung
4.1. Die Fotografin erhält für ihre Leistungen gem. Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung eine pauschale Vergütung eines vorher festgelegten Betrages.
4.2. Eine Anzahlung in Höhe von 50% ist nach beidseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig. Dies gilt nur für Vergütungen ab einer Höhe von 500,00€.
4.3. Der Restbetrag ist unverzüglich nach Übermittlung der Fotografien fällig.
4.4. Verlangt der Auftraggeber eine Überarbeitung der Fotografien oder die Anfertigung weiterer Fotografien, so kann die Fotografin die Zahlung eines zusätzlichen Honorars verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der vereinbarte zeitlich vereinbarte Rahmen wesentlich überschritten wird.
Sollten sich die Parteien über die Höhe des Zusatzhonorars nicht einigen können, hat die Fotografin Anspruch auf das übliche und angemessene Honorar für die von ihr erbrachte Mehrleistung.
4.5 Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.
4.6 Sollten dem Auftraggeber nach Ziffer 2.3 Absatz 2 weitere Rechte an den vertragsgegenständlichen Fotografien eingeräumt werden, z.B. für redaktionelle Berichte in nicht-eigenen Medien des Auftragsgebers (Unternehmensporträts in einem Magazin o.ä.), richtet sich die weitere Vergütung hierfür nach den jeweils aktuellen mfm-Bildhonoraren (marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).
5. Wirksamkeit der Vereinbarung
5.1. Die vorliegende Vereinbarung wird erst mit gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung sowie der geleisteten Anzahlung gem. Ziffer 4.2. wirksam.
5.2 Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung ein, ist die Fotografin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
6. Vorzeitige Beendigung der Vereinbarung/Kündigung
6.1. Sollte der Auftraggeber nach Abschluss der Vereinbarung aber vor Durchführung der Leistungen durch die Fotografin an der Erbringung der Leistungen nicht länger interessiert sein, kann er die Vereinbarung jederzeit schriftlich oder per eMail kündigen.
6.2. Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung werden folgende Ausfallvergütungen fällig:
• Wenn die Vereinbarung 30 Tage und länger vor Beginn des vereinbarten Termins gekündigt wird, wird dem Auftraggeber der Vorschuss zurückerstattet.
• Kündigt der Auftraggeber die Vereinbarung weniger als 30 Tage vor dem Beginn des vereinbarten Termins, so sind 25% des vereinbarten Gesamtbetrages als Ausfallvergütung an die Fotografin zu bezahlen. Sollte die geleistete Anzahlung höher sein, wird dem Auftraggeber der Differenzbetrag erstattet.
• Bei einer Kündigung der Vereinbarung weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 60% des vereinbarten Gesamtbetrages als Ausfallvergütung an die Fotografin zu bezahlen. Sollte die geleistete Anzahlung höher sein, wird dem Auftraggeber der Differenzbetrag erstattet.
6.3. Sämtliche Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
7. Besondere Umstände
7.1. Ist es aufgrund von besonderen Umständen, die von den Parteien nicht verschuldet werden, z.B. aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Unwetter, Fahrzeugschaden, kurzfristige Krankheit, technischen Defekten (z.B. an der Speicherkarte), coronabedingte Kontaktbeschränkungen o.ä.) der Fotografin nicht möglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen oder aber alle Bilder innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu liefern, können bereits geleistete Zahlungen nach Wahl des Auftraggebers für ein Fotoshooting zu einem späteren Zeitpunkt angerechnet oder komplett zurückerstattet werden, sofern es der Fotografin nicht möglich sein sollte, eine Vertreterin zur Durchführung der Leistungen zu schicken.
Die Fotografin ist in diesen Fällen berechtigt, eine andere Fotografin als Vertreterin die Leistungen durchführen zu lassen.
7.2. Ist es der Fotografin aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber verschuldet sind, z.B. keine Benachrichtigung über eine Abwesenheit o.ä., nicht möglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, wird die gesamte vereinbarte Vergütung fällig, wenn die Fotografin umsonst an den vereinbarten Ort kommt, um die Leistung zu erbringen oder wenn der Termin erst am Leistungstag abgesagt wird.
7.3. Ist es der Fotografin aufgrund von Umständen, die von ihr selbst verschuldet sind, z.B. keine Erreichbarkeit etc., nicht möglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ist die gesamte bereits bezahlte Vergütung an den Auftraggeber unverzüglich zu erstatten.
8. Gewährleistung/Nachbesserung
8.1. Die Fotografin versichert, dass durch ihre Fotografien die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine diesem Vertrag zuwiderlaufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird. Dies gilt nicht für Personen und Orte, die ausdrücklich im Auftrag des Auftraggebers von der Fotografin fotografiert werden.
8.2. Nachträgliche Änderungswünsche sind für 5 Bilder in der Vergütung inbegriffen. Für weitere Änderungen ist eine gesonderte Vergütung in Höhe von 13,00 € pro Bild zu bezahlen.
9. Vertragsstrafe/Schadensersatz
9.1 Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu bezahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
9.2 Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk/Nennung der Fotografin als Urheberin ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
10. Schlußbestimmungen
10.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
10.2. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des BGB.